Brauerei Gasthaus Lohhof – AGB
Rechtslage – Bei der Bestellung eines Hotelzimmers
Herausgeber DEHOGA Bundesverband e.V., Bonn
1. Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereit gestellt, so ist ein Gastaufnahmevertag zustande gekommen.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtung daraus:
a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b) Verplichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.
3. Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen nur tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.
4. Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung 20%, bei Halbpensionsvereinbarungen 30% und bei Vollpensionsvereinbarungen 40% des vereinbarten Preises.
5. Kann der Gastwirt das nicht in anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
6. Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.
7. Gerichtsstand ist der Betriebsstandort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.